Das ADLATUS
Lebensarbeitszeit- oder Wertkonten-Modell.
Niemand kann sich heute auf die staatlichen
Sozialsysteme verlassen. Durch die seit 2002 geltenden neuen
gesetzlichen Regelungen zur betrieblichen und privaten
Altersversorgung steuert der Gesetzgeber zwar in die richtige
Richtung, die geschaffenen Regelungen sind jedoch zu unflexibel
und vor allem in der Größenordnung zu stark eingeschränkt:
- Leistungen sind
erst ab dem 60. Lebensjahr möglich.
- Sparmöglichkeiten sind der Höhe nach begrenzt.
- Die Sparform ist im Regelfall eine Versicherungslösung.
- Einzahlungen müssen regelmäßig in gleicher oder steigender
Höhe erfolgen.
- Vorzeitige Teilentnahmen sind nicht möglich.
- Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung können
nicht angelegt werden.
Insbesondere für gut
bezahlte Führungskräfte ist mit
den bestehenden Systemen keine adäquate Versorgung erreichbar.
Eine überzeugende Alternative stellt daher das
Lebensarbeitszeit- oder Wertkontenmodell dar.
Hier hat der
Arbeitnehmer die Möglichkeit, beliebige Gehaltsbestandteile in
unbegrenzter Höhe in ein in Geldwert geführtes Zeitkonto
einzustellen. Lohnsteuer und eventuelle Sozialabgaben entrichtet
er erst dann, wenn er das Guthaben, unabhängig von
Altersgrenzen, wieder entnimmt. Voraussetzung für die Teilnahme
an diesem Modell ist die Erfüllung des Arbeitnehmerbegriffes
nach §1 LStDV. Damit ist das
das Lebensarbeitszeit- oder
Wertkontenmodell
nicht für Inhaber von Einzelunternehmen oder
Personengesellschaften geeignet. Allerdings können alle
Arbeitnehmer, also auch Geschäftsführer einer GmbH bzw.
Vorstände einer Aktiengesellschaft - selbst wenn sie eine
beherrschende Gesellschafterstellung innehaben - dieses Modell
nutzen.
Welche
Gehaltsbestandteile können in das Modell eingebracht werden?
Anders als bei der
Betrieblichen Altersversorgung gibt es keine Begrenzung der Höhe
nach. Der Arbeitnehmer kann die Dotierung seines
Arbeitszeitkontos jederzeit erhöhen, reduzieren, mit der
Dotierung pausieren oder sie gänzlich
einstellen. Folgende
Gehaltsbestandteile können dabei eingebracht werden:
- Teile der
laufenden (Brutto-) Vergütung
- Teile der Gewinnbeteiligung/Tantieme
- Teile des Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes
- Teile von Boni, Prämien und anderen Sonderzahlungen
- Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage
- Überstundenvergütung
(wegen des Problems der verdeckten Gewinnausschüttung nicht bei
Gesellschafter-Geschäftsführern
oder Vorständen)
Die Einbringung der Gehaltsbestandteile in das in
Geldwerten geführte Zeitkonto kann mit flexiblen Ansparformen
wie z.B. Investmentfonds, kombiniert werden. Voraussetzung für
die nachgelagerte Besteuerung und Zahlung von
Sozialversicherungs-beiträgen und damit dem Brutto-Spareffekt
ist lediglich, dass der in das Arbeitszeitkonto eingestellte
Vergütungsanteil zum Zeitpunkt der Verwendungsentscheidung noch
nicht zahlungsfällig geworden ist; gleichwohl kann er bereits
erdient sein. Die Rentabilität von Wertguthaben in einem
Lebensarbeitzeitmodell wird zusätzlich gesteigert, indem der
Arbeitgeber in Erfüllung seiner gesetzlichen Insolvenzsicherung
den auf umgewandelte sozialversicherungsbeitragspflichtige
Vergütungsbestandteile entfallenden Arbeitgeberanteil zur
Gesamtsozialversicherung mit in das Arbeitskonto einzahlt. Auch
dieser Teil profitiert dann von dem Zinseszinseffekt in dem
Brutto-Sparmodell.
Wofür kann das
Wertguthaben des Arbeitszeitkontos verwendet werden?
Grundsätzlich wird
das Guthaben zur Finanzierung einer bezahlten und
sozialversicherten Freistellung von Arbeit genutzt,
beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer in Vorruhestand geht,
wobei dieser nicht auf die Zeit ab dem 55. Lebensjahr beschränkt
ist. Auch eine längere Auszeit („sabbatical“) oder
Langzeiturlaub könnten so finanziert werden. Die Reduzierung von
Arbeitszeit, zum Beispiel durch Halbtagstätigkeit bei
Ganztagsbezahlung für Familienmaßnahmen oder bei häuslichen
Pflegefällen, sind neben der Altersteilzeitvereinbarung weitere
Verwendungsmöglichkeiten.
Erreicht der
Arbeitnehmer eine Altersgrenze, zu der er aus Altersgründen
einen Rentenanspruch hat, oder endet das
Beschäftigungsverhältnis aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit,
kann er das gesamte, bis dahin noch nicht zur Finanzierung einer
Freizeit verwendete Wertguthaben einschließlich darin
enthaltener Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung für eine Betriebliche Altersvorsorge
verwenden. Eine Lohnbesteuerung erfolgt dann nur auf die
Rentenzahlungen. Sozialversicherungsbeiträge entstehen nur als
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und nur auf die
Rentenzahlungen. Voraussetzung: eine Option zur Verwendung des
Wertguthabens für eine Betriebliche Altersvorsorge wurde
vereinbart. Ist diese entsprechend ausgestaltet, können beim Tod
des Arbeitnehmers auch die leistungsberechtigten Hinterbliebenen
als Erben das Guthaben für eine Hinterbliebenenrente verwenden.
Verzichten der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen auf diese
Optionen für eine Betriebliche Altersvorsorge, muss das
Wertguthaben aufgelöst, versteuert und ggfs.
Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das Restguthaben
wird dann in einer Summe an den Arbeitnehmer oder seine Erben
ausbezahlt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich bei
Einrichtung seines Lebensarbeitszeitkontos dazu entschieden,
dass sein Wertguthaben bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses statt in einer Summe, in vorher
definierten Jahresraten ausbezahlt wird.
Welche
steuerlichen Konsequenzen entstehen?
Wird die
Auszahlung in einer Summe oder verteilt auf nur zwei Jahre
vorgenommen, erfolgt die Besteuerung privilegiert nach der
Fünftelregelung des § 34 EStG. Endet das
Beschäftigungsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze oder vor
Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit, hat der Arbeitnehmer
sechs Monate Zeit, sein Wertguthaben einem Folge-Arbeitgeber
(der auch die eigens hierfür gegründete Ein-Mann-GmbH sein kann)
zu übertragen und von diesem weiterführen zu lassen, ohne dass
es aufgelöst werden muss. Ist dies nicht möglich und die
Auflösung unausweichlich, kann der Arbeitnehmer die Besteuerung
in die Zukunft verlagern, indem er das Wertguthaben, oder Teile
davon bereits vorzeitig für eine Betriebliche Altersvorsorge
verwendet. Eventuell werden dann nur noch
Sozialversicherungsbeiträge für das Guthaben fällig.
Welche
Ausnahmen gelten für Leitende Angestellte oder
Gesellschafter-Geschäftsführer?
Für Arbeitnehmer,
die von der Sozialversicherungsbeitragspflicht befreit sind, wie
der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft, gilt allein das steuerrechtliche
Zuflussprinzip. Er kann deshalb zu jedem beliebigen Zeitpunkt
sein Wertguthaben für eine Betriebliche Altersvorsorge
verwenden. Da die einschränkenden Regelungen des
Betriebsrentengesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung
(Ernsthaftigkeit, Angemessenheit etc.) während der Anspardauer
nicht zur Anwendung kommen, kann der beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer die hohe Flexibilität des
Lebensarbeitszeitmodells in vollem Umfang für die Ansparung
seiner eigenen Altersvorsorge nutzen. Anders als bei einer
Direktzusage mit Investmentfondsrückdeckung, bei der der
Vermögensaufbau als reiner Aktientausch nicht ergebnis- und
damit auch nicht steuerwirksam ist, ist der Vermögensaufbau im
Lebensarbeitszeitmodell als Personalaufwand in vollem Umfang
ergebnis- und damit auch steuerwirksam.
Welche
entscheidenden Unterschiede gibt es zur Betrieblichen
Altersvorsorge?
Wertguthaben
können völlig frei vererbt werden - ohne Einschränkung des
Personenkreises, wie in der Betrieblichen Altersvorsorge. Im
Gegensatz zu erworbenen, unverfallbaren Anwartschaften in der
Betrieblichen Altersvorsorge, unterliegen Wertguthaben im
Lebensarbeitszeit- oder Wertkontenmodell im Scheidungsfall nicht
dem gesetzlichen Versorgungsausgleich.
Das
Lebensarbeitszeit- oder Wertkontenmodell ist der ideale
Ansparweg für eine Betriebliche Altersvorsorge mit einer
Flexibilität und Performance, die eine Betriebliche
Altersvorsorge kaum erreichen kann. Dabei muss man sich nicht
frühzeitig entscheiden, ob Sparbeiträge ausschließlich für eine
Betriebliche Altersvorsorge verwendet werden sollen. Hier beide
Möglichkeiten im Überblick:
| Kriterien |
Lebensarbeitszeit- oder Wertkontenmodell |
Betriebliche Altersvorsorge |
| Ziel |
Zeit- oder Wertguthaben für spätere
Verwertung (kein Mindestalter) |
Versorgung im Alter (frühestens ab
60) |
| Finanzierung |
flexibel durch Mehrarbeit, Urlaub,
Boni, Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss |
Entgeltumwandlung oder
Arbeitgeberzuwendung |
Sozialversicherung
beim Ansparen |
unbegrenzt frei |
bis 2.496 Euro in 2005 frei; ab 2008
bei AG-Finanzierung frei (bei Entgeltumwandlung
SV-Pflicht) |
Sozialversicherung
beim Auszahlen |
SV-Pflicht; bei Umwandlung in
Betriebliche Altersvorsorge SV-Ersparnis |
GKV-Mitglieder zahlen Beitrag für
Kranken- und Pflegeversicherung |
Steuer
beim Ansparen |
unbegrenzt frei |
frei; Obergrenze 2005 bei
Direktversicherung,
Pensionskasse und -fonds: 4.296 Euro |
Steuer
beim Auszahlen |
voll, aber gemindert durch die
Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) |
voll (Freibeträge bei Direktzusage
und U-Kasse werden bis 2040 abgebaut) |
Gerne beraten wir Sie persönlich über weitere
Details. |