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Das ADLATUS Lebensarbeitszeit- oder Wertkonten-Modell.

Niemand kann sich heute auf die staatlichen Sozialsysteme verlassen. Durch die seit 2002 geltenden neuen gesetzlichen Regelungen zur betrieblichen und privaten Altersversorgung steuert der Gesetzgeber zwar in die richtige Richtung, die geschaffenen Regelungen sind jedoch zu unflexibel und vor allem in der Größenordnung zu stark eingeschränkt:

- Leistungen sind erst ab dem 60. Lebensjahr möglich.
- Sparmöglichkeiten sind der Höhe nach begrenzt.
- Die Sparform ist im Regelfall eine Versicherungslösung.
- Einzahlungen müssen regelmäßig in gleicher oder steigender Höhe erfolgen.
- Vorzeitige Teilentnahmen sind nicht möglich.
- Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung können nicht angelegt werden.

Insbesondere für gut bezahlte Führungskräfte ist mit den bestehenden Systemen keine adäquate Versorgung erreichbar. Eine überzeugende Alternative stellt daher das Lebensarbeitszeit- oder Wertkontenmodell dar.

Hier hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, beliebige Gehaltsbestandteile in unbegrenzter Höhe in ein in Geldwert geführtes Zeitkonto einzustellen. Lohnsteuer und eventuelle Sozialabgaben entrichtet er erst dann, wenn er das Guthaben, unabhängig von Altersgrenzen, wieder entnimmt. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modell ist die Erfüllung des Arbeitnehmerbegriffes nach §1 LStDV. Damit ist das das Lebensarbeitszeit- oder Wertkontenmodell nicht für Inhaber von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften geeignet. Allerdings können alle Arbeitnehmer, also auch Geschäftsführer einer GmbH bzw. Vorstände einer Aktiengesellschaft - selbst wenn sie eine beherrschende Gesellschafterstellung innehaben - dieses Modell nutzen.

Welche Gehaltsbestandteile können in das Modell eingebracht werden?

Anders als bei der Betrieblichen Altersversorgung gibt es keine Begrenzung der Höhe nach. Der Arbeitnehmer kann die Dotierung seines Arbeitszeitkontos jederzeit erhöhen, reduzieren, mit der Dotierung pausieren oder sie gänzlich einstellen. Folgende Gehaltsbestandteile können dabei eingebracht werden:

- Teile der laufenden (Brutto-) Vergütung
- Teile der Gewinnbeteiligung/Tantieme
- Teile des Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes
- Teile von Boni, Prämien und anderen Sonderzahlungen
- Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage

-
 Überstundenvergütung (wegen des Problems der verdeckten Gewinnausschüttung nicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern
  oder Vorständen)
          

Die Einbringung der Gehaltsbestandteile in das in Geldwerten geführte Zeitkonto kann mit flexiblen Ansparformen wie z.B. Investmentfonds, kombiniert werden. Voraussetzung für die nachgelagerte Besteuerung und Zahlung von Sozialversicherungs-beiträgen und damit dem Brutto-Spareffekt ist lediglich, dass der in das Arbeitszeitkonto eingestellte Vergütungsanteil zum Zeitpunkt der Verwendungsentscheidung noch nicht zahlungsfällig geworden ist; gleichwohl kann er bereits erdient sein. Die Rentabilität von Wertguthaben in einem Lebensarbeitzeitmodell wird zusätzlich gesteigert, indem der Arbeitgeber in Erfüllung seiner gesetzlichen Insolvenzsicherung den auf umgewandelte sozialversicherungsbeitragspflichtige Vergütungsbestandteile entfallenden Arbeitgeberanteil zur Gesamtsozialversicherung mit in das Arbeitskonto einzahlt. Auch dieser Teil profitiert dann von dem Zinseszinseffekt in dem Brutto-Sparmodell.

Wofür kann das Wertguthaben des Arbeitszeitkontos verwendet werden?

Grundsätzlich wird das Guthaben zur Finanzierung einer bezahlten und sozialversicherten Freistellung von Arbeit genutzt, beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer in Vorruhestand geht, wobei dieser nicht auf die Zeit ab dem 55. Lebensjahr beschränkt ist. Auch eine längere Auszeit („sabbatical“) oder Langzeiturlaub könnten so finanziert werden. Die Reduzierung von Arbeitszeit, zum Beispiel durch Halbtagstätigkeit bei Ganztagsbezahlung für Familienmaßnahmen oder bei häuslichen Pflegefällen, sind neben der Altersteilzeitvereinbarung weitere Verwendungsmöglichkeiten.

Erreicht der Arbeitnehmer eine Altersgrenze, zu der er aus Altersgründen einen Rentenanspruch hat, oder endet das Beschäftigungsverhältnis aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, kann er das gesamte, bis dahin noch nicht zur Finanzierung einer Freizeit verwendete Wertguthaben einschließlich darin enthaltener Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für eine Betriebliche Altersvorsorge verwenden. Eine Lohnbesteuerung erfolgt dann nur auf die Rentenzahlungen. Sozialversicherungsbeiträge entstehen nur als Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und nur auf die Rentenzahlungen. Voraussetzung: eine Option zur Verwendung des Wertguthabens für eine Betriebliche Altersvorsorge wurde vereinbart. Ist diese entsprechend ausgestaltet, können beim Tod des Arbeitnehmers auch die leistungsberechtigten Hinterbliebenen als Erben das Guthaben für eine Hinterbliebenenrente verwenden. Verzichten der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen auf diese Optionen für eine Betriebliche Altersvorsorge, muss das Wertguthaben aufgelöst, versteuert und ggfs. Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das Restguthaben wird dann in einer Summe an den Arbeitnehmer oder seine Erben ausbezahlt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich bei Einrichtung seines Lebensarbeitszeitkontos dazu entschieden, dass sein Wertguthaben bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses statt in einer Summe, in vorher definierten Jahresraten ausbezahlt wird.

Welche steuerlichen Konsequenzen entstehen?

Wird die Auszahlung in einer Summe oder verteilt auf nur zwei Jahre vorgenommen, erfolgt die Besteuerung privilegiert nach der Fünftelregelung des § 34 EStG. Endet das Beschäftigungsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze oder vor Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit, hat der Arbeitnehmer sechs Monate Zeit, sein Wertguthaben einem Folge-Arbeitgeber (der auch die eigens hierfür gegründete Ein-Mann-GmbH sein kann) zu übertragen und von diesem weiterführen zu lassen, ohne dass es aufgelöst werden muss. Ist dies nicht möglich und die Auflösung unausweichlich, kann der Arbeitnehmer die Besteuerung in die Zukunft verlagern, indem er das Wertguthaben, oder Teile davon bereits vorzeitig für eine Betriebliche Altersvorsorge verwendet. Eventuell werden dann nur noch Sozialversicherungsbeiträge für das Guthaben fällig.

Welche Ausnahmen gelten für Leitende Angestellte oder Gesellschafter-Geschäftsführer?

Für Arbeitnehmer, die von der Sozialversicherungsbeitragspflicht befreit sind, wie der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, gilt allein das steuerrechtliche Zuflussprinzip. Er kann deshalb zu jedem beliebigen Zeitpunkt sein Wertguthaben für eine Betriebliche Altersvorsorge verwenden. Da die einschränkenden Regelungen des Betriebsrentengesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Ernsthaftigkeit, Angemessenheit etc.) während der Anspardauer nicht zur Anwendung kommen, kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer die hohe Flexibilität des Lebensarbeitszeitmodells in vollem Umfang für die Ansparung seiner eigenen Altersvorsorge nutzen. Anders als bei einer Direktzusage mit Investmentfondsrückdeckung, bei der der Vermögensaufbau als reiner Aktientausch nicht ergebnis- und damit auch nicht steuerwirksam ist, ist der Vermögensaufbau im Lebensarbeitszeitmodell als Personalaufwand in vollem Umfang ergebnis- und damit auch steuerwirksam.

Welche entscheidenden Unterschiede gibt es zur Betrieblichen Altersvorsorge?

Wertguthaben können völlig frei vererbt werden - ohne Einschränkung des Personenkreises, wie in der Betrieblichen Altersvorsorge. Im Gegensatz zu erworbenen, unverfallbaren Anwartschaften in der Betrieblichen Altersvorsorge, unterliegen Wertguthaben im Lebensarbeitszeit- oder Wertkontenmodell im Scheidungsfall nicht dem gesetzlichen Versorgungsausgleich.

Das Lebensarbeitszeit- oder Wertkontenmodell ist der ideale Ansparweg für eine Betriebliche Altersvorsorge mit einer Flexibilität und Performance, die eine Betriebliche Altersvorsorge kaum erreichen kann. Dabei muss man  sich nicht frühzeitig entscheiden, ob Sparbeiträge ausschließlich für eine Betriebliche Altersvorsorge verwendet werden sollen. Hier beide Möglichkeiten im Überblick:
 
Kriterien Lebensarbeitszeit- oder Wertkontenmodell Betriebliche Altersvorsorge
Ziel Zeit- oder Wertguthaben für spätere
Verwertung (kein Mindestalter)
Versorgung im Alter (frühestens ab 60)
Finanzierung flexibel durch Mehrarbeit, Urlaub, Boni, Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberzuwendung
Sozialversicherung
beim Ansparen
unbegrenzt frei bis 2.496 Euro in 2005 frei; ab 2008 bei AG-Finanzierung frei (bei Entgeltumwandlung SV-Pflicht)
Sozialversicherung
beim Auszahlen
SV-Pflicht; bei Umwandlung in Betriebliche Altersvorsorge SV-Ersparnis GKV-Mitglieder zahlen Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung
Steuer
beim Ansparen
unbegrenzt frei frei; Obergrenze 2005 bei Direktversicherung,
Pensionskasse und -fonds: 4.296 Euro
Steuer
beim Auszahlen
voll, aber gemindert durch die Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) voll (Freibeträge bei Direktzusage und U-Kasse werden bis 2040 abgebaut)

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